Name, Sitz, Zweck
§1 Der Verein führt den Namen “Internationaler Lyceum Club Frankfurt Rhein-Main e.V.” und hat seinen Sitz in Hofheim.
§2 Der Club ist eine Vereinigung kulturell interessierter Frauen. Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung und der Bildung. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch geistige, künstlerische und soziale Betätigung, insbesondere Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung. Er erreicht diesen Zweck durch regelmäßige Vorträge und Zusammenkünfte in Arbeitsgruppen sowie durch naturkundliche Wanderungen. Auch werden regelmäßig Museumsbesuche unter sachkundiger Führung angeboten. Der Völkerverständigung dienen Sprachkurse. Zur Erreichung des Zweckes kann der Club auch Stipendien vergeben. Die Vergabe der Stipendien orientiert sich an den Richtlinien für die Vergabe von Stipendien. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf den Ersatz nachgewiesener Auslagen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitgliedschaft
§3 Mitglied kann jede Frau werden, die sich für die Bestrebungen des Clubs interessiert und sie unterstützt.
§4 Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Als Anmeldung gilt eine schriftliche von einem Mitglied mitunterzeichnete Beitrittserklärung. Das Mitglied muss die Bewerberin persönlich kennen.
§5 Die Aufnahme ist schriftlich zu bestätigen. Bei Ablehnung durch den Vorstand sind Gründe nicht anzugeben.
§6 Die Ehrenmitgliedschaft kann an verdiente Mitglieder auf Anregung des Vorstandes von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit beschlossen werden. Die Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
§7 Eintrittsgelder, Aufnahmegebühr und Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand hat das Recht, in besonderen Fällen auf Antrag eine Ermäßigung oder Stundung der Beiträge zu gewähren.
§8 Der Austritt aus dem Club ist einem Mitglied jederzeit möglich. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Beitragspflicht für das laufende Halbjahr bleibt im Falle des Austritts bestehen.
§9 Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund, insbesondere wegen Verletzung seiner Pflichten gegenüber dem Club, durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist zu begründen. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht des Einspruchs an den Vorstand zu, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
§10 Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht trotz einmaliger Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht nachgekommen sind, werden von der Mitgliedschaft ausgeschlossen (siehe §9).
Vereinsverwaltung
§11 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§12 Organe des Clubs sind
- der Vorstand und
- die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand wird gebildet aus
- der Präsidentin
- der Vizepräsidentin
- der Schatzmeisterin
- der Schriftführerin
Die Schatzmeisterin und die Schriftführerin werden ermächtigt, eine Vertreterin im Falle der Verhinderung zu benennen. Dem erweiterten Vorstand gehören ferner die Beisitzerinnen an. Diese haben eine beratende Funktion, aber kein Entscheidungsrecht.
Der Vorstand ist bei ordnungsgemäßer Einladung stets beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin den Ausschlag. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das von der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
In Eilfällen kann die Beschlussfassung auch telefonisch erfolgen. Der Beschluss ist in der nächsten Vorstandssitzung zu protokollieren.
Die Vorstandsmitglieder werden auf 3 Jahre gewählt, eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so muss auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine entsprechende Nachwahl erfolgen.
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im I. Quartal eines Geschäftsjahres statt. Die Mitgliederversammlung gilt als ordnungsgemäß einberufen und ist beschlussfähig, wenn die Einladung mit der Tagesordnung den Mitgliedern 14 Tage vorher zugestellt worden ist. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf begründeten Antrag von mindestens 25% der Mitglieder abgehalten. Im letzteren Falle sind sie binnen 14 Tagen einzuberufen. Mit der Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung sowie gegebenenfalls ein begründeter Antrag zu übersenden. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes, die Beisitzerinnen und die Kassenprüferinnen. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich, mit Ausnahme der Kassenprüferinnen. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung von Arbeitsgruppen beschließen und deren Leiterinnen als Beisitzerinnen wählen. Sie gehören dem erweiterten Vorstand an. Die Mitgliederversammlung nimmt ferner die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüferinnen entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung. Sämtliche Beschlüsse können formlos durch Handaufheben oder auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich gefasst werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das von der Leiterin der Versammlung und von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Anträge auf Abänderung der Satzung, Auflösung oder Namensänderung des Vereins können nur mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, falls in der Einladung ausdrücklich hierauf hingewiesen wird.
§13 Die Präsidentin und die Vizepräsidentin – jede für sich allein – vertreten den Club gerichtlich und außergerichtlich und bilden den Vorstand nach § 26 BGB.
§14 Das bei Auflösung des Clubs nach Beendigung der Liquidation oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen ist zu gemeinnützigen steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, die dem Vereinszweck des Clubs entsprechen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§15 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Frankfurt am Main.
Hofheim, 29. August 2011