Satzung
des
Internationalen Lyceum Club Frankfurt Rhein-Main e.V.
Angeschlossen der Internationalen Vereinigung der Lyceum Clubs
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Internationaler Lyceum Club Frankfurt Rhein-Main e.V.Sitz des Vereins ist Hofheim/Ts.Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt/M. unter VR Nr. 10920 eingetragen.Der Verein wurde am 15. 07. 1996 errichtet.Er ist der Internationalen Vereinigung der Lyceum Clubs angeschlossen.
- Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
- Der Verein ist eine Vereinigung kulturell interessierter Frauen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch geistige, kulturelle, künstlerische und soziale Betätigung.Zwecke des Vereins sind die Förderung der Kunst und Kultur, die Förderung der Bildung, sowie die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
- Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:- regelmäßige Veranstaltungen zu kulturellen und sozialen Themen, wie Vorträge über Kunst, Literatur, Umweltschutz, Gentechnik, sowie Musik-, Konzert-Gesangsveranstaltungen und Lesungen- regelmäßige Museums- und Ausstellungsbesuche unter sachkundiger Führung- Vergabe von Stipendien an Musik-und Kunststudenten zur Förderung ihrer Studienvorhaben. Die Vergabe der Stipendien orientiert sich an den Richtlinien für die Vergabe von Stipendi- Zuwendungen für soziale Einrichtungen- Teilnahme an Kongressen des Verbands Internationalen Lyceum Clubs- internationale Begegnungen und Erfahrungsaustausch mit ausländischen Frauenclubs, die die gleichen Ziele verfolgen- Betreuung ausländischer Besucherinnen internationaler Lyceum Clubs in Deutschland- Daneben kann der Verein auch die finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften im Sinne einer Beschaffung und Mittelweitergabe im Sinne des § 58 Nr. 1 AO zur materiellen Förderung und Pflege der Kunst und Kultur, Jugendhilfe, Bildung und Erziehung oder mildtätiger Zwecke im Sinne des & 53 AO vornehmen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen. Die Höhe der Aufwandsentschädigung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Frau werden, die sich für die Zwecke des Vereins interessiert und diese unterstützt und sich verpflichtet, den festgesetzten Jahresbeitrag an den Verein zu zahlen.
Der Antrag zur Aufnahme als Clubmitglied ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds,
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Ausschluss aus dem Verein.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Die Angabe von Gründen ist nicht erforderlich.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist in der Mitgliederversammlung, die über den Ausschluss beschließen soll, zu verlesen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss.
- Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
- Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitglieder-versammlung bestimmt, die sich bei ihrer Beschlussfassung an die Empfehlungen der Föderation der Deutschen Lyceum Clubs halten soll.Der Beitrag ist im 1. Quartal zu zahlen.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§ 8
Der Vorstand
- Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus
- der Präsidentin
- der Vizepräsidentin
- der Schatzmeisterin
- der Schriftführerin
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands unter Mitwirkung der Präsidentin oder der Vizepräsidentin gemeinschaftlich vertreten.
- Ein Vorstandsmitglied darf ein weiteres Vorstandsamt in Personalunion ausüben.
- Vereinsintern wird die Arbeit des Vorstands, wenn erforderlich mitbestimmt durch einen Beirat der nicht gewählt werden muss.
§ 9
Amtsdauer des Vorstands und der Beisitzerinnen
- Der Vorstand wie auch die Beisitzerinnen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zu ihrer jeweiligen Wieder- bzw. einer Neuwahl im Amt.
Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern und Beisitzerinnen für weitere Amtsperioden ist zulässig. Die Amtsdauer sollte für Präsidentin und Vizepräsidentin aber in der Regel sechs Jahre nicht übersteigen. - Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen, falls kein Vorstandsmitglied bereit ist, das frei gewordene Vorstandsamt in Personalunion bis zum Ende der Amtsperiode auszuüben.
§ 10
Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse üblicherweise in Vorstandssitzungen, die von der Präsidentin oder von der Vizepräsidentin schriftlich, mündlich oder in sonstiger digitaler Weise einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von mindestens drei Tagen einzuhalten. Die Tagesordnung soll mit der Einladung mitgeteilt werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter die Präsidentin oder die Vizepräsidentin, anwesend sind.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin der Vorstandssitzung. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
- Die Vorstandssitzung wird von der Präsidentin geleitet, bei deren Abwesenheit durch die Vizepräsidentin. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Sitzungsleiterin und der Schriftführerin zu unterschreiben.
- Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, fernmündlich oder auf digitale Weise gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 11
Die Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Berichts des Vorstands sowie Entlastung des Vorstands,
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags,
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- Wahl der Revisoren für die Kassenprüfung,
- Änderung der Satzung,
- Wahl der Beisitzerinnen und Festlegung ihrer Anzahl,
- Ausschluss von Mitgliedern,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Auflösung des Vereins.
§ 12
Die Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe des Zeitpunkts, des Orts und der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages.
- Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 13
Die Durchführung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin, bei deren Abwesenheit von der Vizepräsidentin oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung aus ihrer Mitte eine Leiterin. Bei Anwesenheit der Föderationspräsidentin ist diese ebenfalls berechtigt die Mitgliederversammlung zu leiten.
- Das Protokoll wird von der Schriftführerin geführt. Ist diese nicht anwesend, bestimmt die Versammlungsleiterin eine Protokollführerin.
- Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleiterin. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleiterin kann Gäste zulassen und über deren Antrags- und Rederecht entscheiden. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
- Die jeweilige Präsidentin der Föderation der Deutschen Lyceum Clubs, im Verhinderungsfall deren Stellvertreterin, ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, als Gast an der Mitgliederversammlung teilzunehmen mit Antrags- und Rederecht und der Befugnis die Mitgliederversammlung zu leiten, jedoch ohne Stimmrecht.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
- Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
Die schriftliche Vollmacht ist zu Beginn der Versammlung der Versammlungsleiterin auszuhändigen. Sie wird zu Beweiszwecken dem Versammlungsprotokoll als Anlage beigefügt. - Zur Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 75 %, zur Auflösung des Vereins eine solche von 80 % der jeweils abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine Kandidatin die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidatinnen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleiterin und der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Daneben ist eine Teilnehmerliste zu führen, die dem Protokoll als Anlage beigefügt wird.Es soll folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung,
- die Tagesordnung,
- die Person der Versammlungsleiterin und der Protokollführerin,
- die Zahl der erschienenen Mitglieder,
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und
- die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung und der neue Wortlaut anzugeben.
- Der Vorstand wird hiermit von der Mitgliederversammlung bevollmächtigt, die vorstehend beschlossene Neufassung der Satzung/Satzungsänderung abzuändern oder zu ergänzen, soweit dies zur Behebung behördlicher oder gerichtlicher Beanstandungen notwendig oder zweckmäßig ist. Diese nachträglichen Änderungen sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 14
Nachträgliche Änderungen der Tagesordnung
- Jedes Mitglied kann bis spätestens einer Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
- Die Versammlungsleiterin hat in einem solchen Fall zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
- Später gestellte Anträge auf Änderung und/oder Ergänzung der Tagesordnung können in der einberufenen Mitgliederversammlung nicht mehr berücksichtigt werden; eine Beschlussfassung über diese weiteren Tagesordnungspunkte ist nicht mehr möglich. Diese können lediglich unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ diskutiert werden.
§ 15
Kassenordnung und Kassenprüfung
- Die Kasse wird von der Schatzmeisterin geführt. Sie hat hierbei alle Nachweise der Beitragszahlungen und der Ausgaben zu erfassen. Zum Ende eines Jahres hat sie die Geldbewegungen in Form einer Ein-und Ausgabenrechung darzustellen, den Kassenprüfern, der Vorsitzenden des Vorstandes und dem Gesamtvorstand vorzulegen.
- In der Regel sollen zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren vom Vorstand bestellt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Die Revisoren prüfen, ob die Buchführung des Vereins und die Mittelverwendung ordnungsgemäß erfolgten. Hierüber haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 16
Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
- Für die Einladung und Durchführung einer außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Bestimmungen der §§ 11 bis 14 entsprechend.
§ 17
Haftungsausschluss
Der Verein haftet nicht für Schäden, die ein Mitglied bei der Benützung der (Versammlungs-) Räume sowie bei Vereinsveranstaltungen und dergleichen erleidet, soweit nur einfache Fahrlässigkeit vorliegt. Dies gilt insbesondere bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.
§ 18
Auflösung des Vereins, Vermögensanfall
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 Abs. 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Präsidentin und die Vizepräsidentin gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Kunst und Kultur oder Bildung. Der letzte amtierende Vorstand entscheidet über die Institution, der das Vermögen zufallen soll.
§ 19
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Frankfurt.
Hofheim 27.02.2018